Grabmale und Gestaltungsvorschriften

Grabanlagen können in ihrer Einzigartigkeit einen individuellen und persönlichen Bezug zu den Verstorbenen herstellen und sind für viele Menschen ein wichtiger Ort der Besinnung, der häufig aufgesucht wird.

Gemäß § 19 der geltenden Friedhofssatzung sollte ein Grabmal grundsätzlich in Gestalt, Größe und Material so beschaffen sein, dass es der Würde des Friedhofes entspricht und an die Umgebung angepasst ist.

Damit die Standsicherheit aller Grabmale gewährleistet ist und keine Gefahr bezüglich ihrer Standsicherheit von ihnen ausgeht, gelten die Versetzrichtlinien des Bundesverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Auf allen Saarbrücker Friedhöfen gelten besondere Gestaltungsvorschriften

Grundsätzlich gelten auf allen Friedhöfen der Stadt Saarbrücken gemäß § 21 der geltenden Friedhofssatzung besondere Gestaltungsvorschriften.

Hier dürfen nur Materialien wie Naturstein, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Um den vielfältigen Wünschen der Hinterbliebenen gerecht zu werden, sind alle handwerklichen Bearbeitungsarten zugelassen. Die zugelassenen Abmessungen für Grabmale sind der Anlage 1 der Friedhofssatzung zu entnehmen. Lediglich in bestimmten Bereichen sind Teilabdeckungen und Einfassungen möglich.

Ausgewiesene Bereiche mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Auf allen Saarbrücker Friedhöfen wurden gemäß § 20 der geltenden Friedhofssatzung Flächen deklariert, in denen sowohl für Körper-, als auch für Urnenbestattungen lediglich allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten. Nur in diesen Bereichen besteht u. a. die Möglichkeit, Grabstätten mit Abdeckplatten zu versehen.

Für eine Grabmalberatung steht Ihnen die jeweils zuständige Friedhofsleitung zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen

  • Ich möchte das Nutzungsrecht übertragen. Was muss ich tun?

    Der/Die bisherige/r Nutzungsberechtigte/r verzichtet schriftlich auf das Nutzungsrecht und ein/e neue/r Nutzungsberechtigte/r nimmt das Nutzungsrecht schriftlich an.

  • Ich möchte das Nutzungsrecht an einer Grabstätte aufgeben. Was muss ich tun?

    Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag auf Verzicht mit Angaben zum Grab an das Amt für Stadtgrün und Friedhöfe; (Amt für Stadtgrün und Friedhöfe | Dienststelle Bahnhofstrasse | Bahnhofstr. 32 | 66111 Saarbrücken) oder verwenden Sie unser Formular.

  • Kann man ein Reihengrab verlängern?

    Nein, das ist aus friedhofsplanerischen Gründen leider nicht möglich. (Siehe Friedhofssatzung: Die Ruhezeit für Reihengräber ist auf die Dauer von 20 Jahren festgelegt.

  • Muss ich ein Reihengrab abräumen?

    Nein, das erfolgt durch das Amt für Stadtgrün und Friedhöfe.

  • Muss ich die Ruhefrist einhalten oder kann ich ein Reihengrab vorher auflösen?

    Ja, die Ruhefrist von 20 Jahren muss eingehalten werden.

  • Kann eine Wahlgrabstätte (Rabattengrabstätte) verlängert werden?

    Ja, ein Wahlgrab ist jährlich (jeweils antragsabhängig) verlängerbar. Bei Familiengrabstätten muss die Grabpflege für beide Stellen bezahlt werden. Wenden Sie sich zur Klärung bitte an die zuständige mit Sachbearbeiterin in unserem Haus.

    Hinweis: In einem Körpergrab können zusätzlich bis zu 2 Urnen pro Stelle beigesetzt werden.

  • Kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte (Rabattengrabstätte) verlängert werden und was kostet das?

    In der Regel ist das möglich, sofern keine friedhofsplanerischen Gründe dem entgegenstehen. Je nach Grabart entstehen unterschiedliche Kosten (Informationen entnehmen Sie bitte dem Gebührenverzeichnis).  Ein Wahlgrab (Rabattengrab) ist jährlich (jeweils antragsabhängig) verlängerbar. Bei Familiengrabstätten muss die Grabpflege für beide Stellen bezahlt werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin.

  • Wie lange läuft das Nutzungsrecht an der Grabstätte noch?

    Die Sachbearbeiterinen der Bestattungsabteilung des Amts für Stadtgrün und Friedhöfe, die jeweiligen Friedhofsleiter oder die MitarbeiterInnen im Infozentrum erteilen Ihnen hierzu gerne eine Auskunft.

  • Muss ich ein Wahlgrab (Rabattengrab) selbst abräumen?

    Mit einem Erlaubnisschein (Abräumungenehmigung) kann man das Grab selbst abräumen, werden Wahlgrabstätten vom Amt für Stadtgrün und Friedhöfe abgeräumt, muss der Nutzungsberechtigte die Kosten tragen. Trifft nicht zu bei Wahlgrabstätten, deren Erwerb ab dem 01.01.2009 erfolgt ist.
    Bitte beachten Sie, dass größere Grabsteine nicht selten mehrere hundert Kilo wiegen können und sich ohne entsprechende Gerätschaften, wie Bagger oder Stapler nicht so einfach entfernen lassen.

    Zum Abbau wird eine einmalige Fahrerlaubnis zum Befahren des Friedhofs erteilt. Mit dem Abbau kann auch ein Steinmetzbetrieb Ihrer Wahl oder das Amt für Stadtgrün und Friedhöfe beauftragt werden.

  • Kann man ein Wahlgrab (Rabattengrab) auch zur Vorsorge kaufen?

    Grundsätzlich ja, es kommt allerdings auf den Friedhof und die Wahl der Grabart an. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin beim Amt für Stadtgrün und Friedhöfe.

  • Das Nutzungsrecht ist abgelaufen, kann ich das Grab trotzdem noch weiterpflegen?

    Mit Einverständnis des Amts für Stadtgrün und Friedhöfe ist nach Absprache ein Erwerb eines kostenpflichtigen Pflegerechts möglich. Die Kosten betragen hierbei 50% der jährlichen Nutzungsgebühr für die gesamte Grabstätte.

  • Kann man in einem Tief- bzw. Rabattengrab auch Urnen beisetzen und wenn ja, viele?

    Ja, pro Grabstelle können 2 Urnen beigesetzt werden, soweit die Ruhefrist ausreicht. Ansonsten muss das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhefrist verlängert werden.

  • Ist eine Wiederbelegung des Grabes möglich?

    Auf Anfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Amts für Stadtgrün und Friedhöfe ist das möglich, wenn keine friedhofsplanerischen Gründe dem entgegen stehen.

  • Darf eine Abdeckplatte auf die Grabstätte?

    Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, in jedem Fall ist eine Abklärung mit der jeweiligen Friedhofsleitung notwendig.

  • Warum steckt auf meiner Grabstätte ein Schild?

    Das kann unterschiedliche Gründe haben. Fragen Sie bei den Mitarbeiter/-innen auf dem entsprechenden Friedhof nach.

    Schild Unfallgefahr:
    Die Grabdenkmäler werden regelmäßig von Fachbetrieben auf ihre Standsicherheit hin überprüft. Sollte dabei festgestellt werden, dass der Grabstein nicht mehr richtig im Boden verankert ist, wird der Grabstein mit einem Gefahrenschild versehen.
    Hinweis: Leider werden immer mal wieder diese Schilder auf benachbarte Gräber gesteckt, auf denen es keine Beanstandungen gab. Das entbindet den/die Nutzungsberechtigte/r nicht davon, den schadhaften Stein wieder befestigen zu lassen. Die entsprechenden Grabstätten sind beim Amt für Stadtgrün und Friedhöfe hinterlegt.

    Schild Ruherecht abgelaufen:
    Pro Jahr laufen mehrere hundert Grabstätten aus und können nicht immer sofort geräumt werden. Teilweise werden die Grabstätten von Angehörigen über das Ende der Laufzeit gepflegt. Das Steckschild weist darauf hin, dass die Grabstätte in Kürze geräumt wird. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, fragen Sie beim Amt für Stadtgrün und Friedhöfe nach, ob eine Verlängerung möglich ist.

    Schild Angehörige werden gebeten, sich bei der Friedhofsleitung zu melden:
    Das kann unterschiedliche Ursachen haben. Eine mögliche Ursache wäre zum Beispiel, wenn eine Grabstätte nicht gepflegt wird und der Bewuchs andere Grabstätten in Mitleidenschaft zieht.

  • Was kostet das Abräumen (Grabmal/Anpflanzung) beim Amt für Stadtgrün und Friedhöfe?

    Das kommt auf die Anzahl der Grabstellen, Größe des Grabmals und die Bepflanzung an. Auskünfte erhalten Sie hierzu bei der zuständigen Mitarbeiterin in der Bestattungsabteilung des Amts für Stadtgrün und Friedhöfe. 

  • In welchem Zeitrahmen muss die Grabstätte abgeräumt werden?

    In der Regel innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Abräumgenehmigung.

  • Wer macht die Beschriftung des Grabmals und was kostet das?

    Die Beschriftung des Grabmals kann nur ein zugelassener Steinmetzebetrieb machen. Die Kosten müssen mit dem beauftragten Steinmetz geklärt werden. Bei einem Urnengemeinschaftsgrabmal liegt eine Preisliste beim Amt für Stadtgrün und Friedhöfe vor.

  • Was muss ich bei einer (Asche/Körper) Umbettung tun?

    Einen Antrag stellen bzw. Auftrag erteilen und eventuell Grabmal und Anpflanzung entfernen. Genehmigung wird vom Amt für Stadtgrün und Friedhöfe nur in sehr eingeschränkten Ausnahmefällen erteilt.