Partnergrab mit Grabmal
Gemäß § 19 der geltenden Friedhofssatzung sollte ein Grabmal grundsätzlich in Gestalt, Größe und Material so beschaffen sein, dass es der Würde des Friedhofes entspricht und an die Umgebung angepasst ist.
Damit die Standsicherheit aller Grabmale gewährleistet ist und keine Gefahr bezüglich ihrer Standsicherheit von ihnen ausgeht, gelten die Versetzrichtlinien des Bundesverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Auf allen Saarbrücker Friedhöfen gelten besondere Gestaltungsvorschriften
Historische Urnengemeinschaftsanlage
Grundsätzlich gelten auf allen Friedhöfen der Stadt Saarbrücken gemäß § 21 der geltenden Friedhofssatzung besondere Gestaltungsvorschriften.
Hier dürfen nur Materialien wie Naturstein, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Um den vielfältigen Wünschen der Hinterbliebenen gerecht zu werden, sind alle handwerklichen Bearbeitungsarten zugelassen. Die zugelassenen Abmessungen für Grabmale sind der Anlage 1 der Friedhofssatzung zu entnehmen. Lediglich in bestimmten Bereichen sind Teilabdeckungen und Einfassungen möglich.
Ausgewiesene Bereiche mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Auf allen Saarbrücker Friedhöfen wurden gemäß § 20 der geltenden Friedhofssatzung Flächen deklariert, in denen sowohl für Körper-, als auch für Urnenbestattungen lediglich allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten. Nur in diesen Bereichen besteht u. a. die Möglichkeit, Grabstätten mit Abdeckplatten zu versehen.
Für eine Grabmalberatung steht Ihnen die jeweils zuständige Friedhofsleitung zur Verfügung.